Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) ist ein wichtiger Berater des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz.

Die FASI unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. So beschreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Funktion der Fachkräfte. Der Arbeitsschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Umsetzung von Einzelvorschriften im Unternehmen, sondern bezieht Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten als Beitrag zum Unternehmenserfolg in alle betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen und Prozesse mit ein und ist Bestandteil von Unternehmensstrategien, Unternehmensführung und Unternehmensorganisation.

Wichtige Fragen, mit denen sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb beschäftigt:

  • Wie können Arbeitsprozesse so gestaltet werden, dass die arbeitenden Menschen günstige Bedingungen vorfinden?
  • Was ist zu tun, damit die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen geschützt wird?
  • Wie müssen Maschinen, Anlagen und Geräte konstruiert sein, damit gefahrlos daran gearbeitet werden kann?
  • Wie können Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe auch im Sinne des Arbeitsschutzes gestaltet werden?
  • Wie kann im Unternehmen der Stellenwert von Sicherheit und Gesundheitsschutz gestärkt werden?
  1. Leistungserbringung

Die Einsatzzeit wird nach den betrieblichen Anforderungen wie folgt erbracht:

a) Vorbereitende Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (die nicht im Unternehmen erfolgen):

  • Terminplanung, Koordinierung der Termine, branchenspezifische Ermittlungen etc.
  • Telefonische Auskünfte
  • Stand des Betreuungskonzeptes verfolgen
  • Ausarbeitung von Unterweisungen

b) Beratende Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen:

  • Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbesichtigungen, Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen, Unterweisungen.
  • Umsetzung des Betreuungskonzeptes

c) Nachbereitende Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (die nicht im Unternehmen erfolgen):

  • Erstellung von Protokollen, Auswertungen, Literaturrecherchen, Kontaktierung von Behörden, etc.
  • Anfragen bei Lieferanten
  • Stellungnahmen, Audits
  • Ermitteln von Lösungsvorschlägen
  • Verwertung von Ausarbeitungen
  • Überarbeitung von Projektlösungen

 

  1. Auflistung der Aufgabenfelder zum Vertrag über die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 1. Januar 2011

    Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

  1. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

  1. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

3.3 Information und Aufklärung

3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

  1. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

4.4 Kommunikation und Information sichern

4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

  1. Untersuchung nach Ereignissen

5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 Verbesserungsvorschläge

  1. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.2 Beantwortung von Anfragen

6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

  1. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

  1. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung

8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

  1. Selbstorganisation

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren* ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft.

Die Aufgabenfelder sind:

  1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

  1. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

2.4 Grundlegende Veränderungen betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

  1. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen

3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

  1. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung.

 

* Ein Verfahren zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in DGUV Vorschrift 2 Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) näher erläutert. Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

Transparenter Arbeitsschutz

Wolfgang von Sigriz
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
Sicherheitsingenieur und
Fachkraft für Arbeitssicherheit