6.1. Prüfung der Arbeitsmittel und Einrichtungen
Arbeitsmittel wie Geräte und Maschinen, aber auch Persönliche Schutzausrüstungen oder andere Einrichtungen können nur zuverlässig und sicher eingesetzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden. Sie haben in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen – siehe Prozessschritt 2 – festgelegt, welche Arbeitsmittel und Einrichtungen wann und von wem zu überprüfen sind.
- In der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festlegen, wann (Fristen) und von welchen befähigten Personen die Arbeitsmittel, die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, die Persönlichen Schutzausrüstungen, Brandschutzeinrichtungen oder andere Einrichtungen zu prüfen sind.
- Nur befähigte Personen – zum Beispiel Sachverständige, Sachkundige – beauftragen, die die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können.
- Die Prüfungen organisieren und dokumentieren.
- Die Prüfung auf den geprüften Arbeitsmitteln dokumentieren – zum Beispiel durch eine Prüfplakette.Versteckter Inhalt
6.2. Wirksamkeitskontrolle und Verbesserung der beschlossenen Maßnahmen
Dauerhaft erfolgreich können Sie Ihre Arbeitsprozesse nur organisieren, wenn Sie die Durchführung und den Erfolg der festgelegten Maßnahmen regelmäßig kontrollieren und präventiv neue Maßnahmen zur Verbesserung festlegen. Die Beurteilungen der Arbeitsbedingungen der BG sind so angelegt, dass Sie sie auch zur Wirksamkeitskontrolle Ihrer Maßnahmen nutzen können. Sie sollten bei der Wirksamkeitskontrolle und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse und -bedingungen die Führungskräfte und Projektverantwortlichen mit einbeziehen.
- Feststellen, wie wirksam die geplanten Maßnahmen durchgeführt worden sind, welche Probleme bestehen und wie sie beseitigt werden können.
- Festlegen, wie in den jeweiligen Bereichen Verbesserungen der Arbeitsprozesse und –bedingungen zu erreichen sind.